Die wichtigsten Regeln:

  • Das Fliegen über Wohngrundstücken ist verboten sowie auch direkte Überflüge
    Ausnahme: Es liegt eine Einverständnis des Grundstückseigentümers vor.
  • Verboten ist das Fliegen über Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen), Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten, Nationalparks und Unglücksorten. Zu all diesen Örtlichkeiten muss ein Abstand von 100 Metern (horizontal und vertikal) eingehalten werden.
  • Die maximale Flughöhe beträgt 100 Meter über Grund.
  • Ab dem 1. Oktober 2017 tritt eine Kennzeichnungspflicht von Luftfahrzeugen mit mehr als 250 g Startgewicht (MTOW) in Kraft.
  • Ab dem 1. Oktober muss der Kopterpilot den Nachweis (so genannter Drohnenführerschein) von theoretischen Kenntnissen erbringen, wenn das Fluggerät mehr als zwei Kilogramm Startmasse aufweist.
  • Weiterhin gilt ein Aufstiegsverbot in einem Radius von 1,5 Kilometern rund um Flugplätze und ordentliche Hubschrauberlandeplätze (beispielsweise an Krankenhäusern)
  • Verstöße gegen diese Vorgaben werden als Ordnungswidrigkeiten gewertet.

Für einige dieser Punkte kann je nach Bundesland eine so genannte „Allgemeine Sondererlaubnis“ beantragt werden. Diese kann eine Gültigkeit von einem Jahr haben und die Möglichkeit aufbringen, z.B. näher als 100 m an Menschenansammlungen oder Bundesfernstraßen zu fliegen.

Einzelheiten sind jedoch bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde zu erfragen.