Aufgrund der Drohnenverordnung (Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten) vom 30. März 2017 gibt es für die Gewichte von Drohnen einige Regeln zu beachten.
Auch bei der Buchung von Kopterpiloten sollte darauf geachtet werden, dass diese Regeln eingehalten werden. Nur so kann ein gesetzeskonformer Flug umgesetzt werden.
Diese Regeln sind in nachfolgender Tabelle übersichtlich zusammengefasst:
bis einschließlich 250 g | mehr als 250 g bis einschließlich 2 kg | mehr als 2 kg bis einschließlich 5 kg | mehr als 5 kg |
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Haftpflichtversicherung abschließen (Deckungssumme mind. 1 Mio. €) | Haftpflichtversicherung abschließen (Deckungssumme mind. 1 Mio. €) | Haftpflichtversicherung abschließen (Deckungssumme mind. 1 Mio. €) | Haftpflichtversicherung abschließen (Deckungssumme mind. 1 Mio. €) |
keine Kennzeichnungsplakette notwendig | Kennzeichnung (dauerhaft und feuerfest an sichtbarer Stelle) Name und Anschrift muss enthalten sein | Kennzeichnung (dauerhaft und feuerfest an sichtbarer Stelle) Name und Anschrift muss enthalten sein | Kennzeichnung (dauerhaft und feuerfest an sichtbarer Stelle) Name und Anschrift muss enthalten sein |
Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) kann von der Landesluftfahrtbehörde gefordert werden, sollte eine Sondererlaubnis (Ausnahme von Verboten nach §21 b LuftVO) beantragt werden | Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) kann von der Landesluftfahrtbehörde gefordert werden, sollte eine Sondererlaubnis (Ausnahme von Verboten nach §21 b LuftVO) beantragt werden | Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) muss vorliegen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO - GEWERBLICH Kenntnisnachweis nach §21e LuftVO - Hobby und Freizeit | Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) muss vorliegen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO - GEWERBLICH Kenntnisnachweis nach §21e LuftVO - Hobby und Freizeit |
Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde wird nicht benötigt | Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde wird nicht benötigt | Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde wird nicht benötigt | Aufstiegserlaubnis ist bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde zu beantragen |