Aufgrund der Drohnenverordnung (Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten) vom 30. März 2017 gibt es für die Gewichte von Drohnen einige Regeln zu beachten.

Auch bei der Buchung von Kopterpiloten sollte darauf geachtet werden, dass diese Regeln eingehalten werden. Nur so kann ein gesetzeskonformer Flug umgesetzt werden.

Diese Regeln sind in nachfolgender Tabelle übersichtlich zusammengefasst:

bis einschließlich 250 gmehr als 250 g bis einschließlich 2 kgmehr als 2 kg bis einschließlich 5 kgmehr als 5 kg
Haftpflichtversicherung abschließen
(Deckungssumme mind. 1 Mio. €)
Haftpflichtversicherung abschließen
(Deckungssumme mind. 1 Mio. €)
Haftpflichtversicherung abschließen
(Deckungssumme mind. 1 Mio. €)
Haftpflichtversicherung abschließen
(Deckungssumme mind. 1 Mio. €)
keine Kennzeichnungsplakette notwendig Kennzeichnung (dauerhaft und feuerfest an sichtbarer Stelle)
Name und Anschrift muss enthalten sein
Kennzeichnung (dauerhaft und feuerfest an sichtbarer Stelle)
Name und Anschrift muss enthalten sein
Kennzeichnung (dauerhaft und feuerfest an sichtbarer Stelle)
Name und Anschrift muss enthalten sein
Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) kann von der Landesluftfahrtbehörde gefordert werden, sollte eine Sondererlaubnis (Ausnahme von Verboten nach §21 b LuftVO) beantragt werden Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) kann von der Landesluftfahrtbehörde gefordert werden, sollte eine Sondererlaubnis (Ausnahme von Verboten nach §21 b LuftVO) beantragt werden Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) muss vorliegen

Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO - GEWERBLICH
Kenntnisnachweis nach §21e LuftVO - Hobby und Freizeit
Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) muss vorliegen

Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO - GEWERBLICH
Kenntnisnachweis nach §21e LuftVO - Hobby und Freizeit
Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde wird nicht benötigt Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde wird nicht benötigt Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde wird nicht benötigt Aufstiegserlaubnis ist bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde zu beantragen